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Friedhofsgebührenordnung

Donnerstag, 18. Februar 2010 um 16:04 Uhr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Kalbach

 

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I. S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Kalbach hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 31. März 2009 für die Friedhöfe der Gemeinde Kalbach folgende

 

 

 

Satzung (Gebührenordnung)

 

beschlossen:

 

 

I.          Gebührenpflicht

 

 

§ 1

Gebührenerhebung

 

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Kalbach vom 14.12.2004 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

 

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1)       Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

 

a)    Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

 

b)    Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.


 

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

 

c)    Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

 

d)    Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

                       

(2)       Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

 

(1)       Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

 

(2)       Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

 

 

 

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

 

(1)       Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)       Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 


 

II. Gebührenarten

 

 

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauer-/Leichenhalle

 

Für die Benutzung der Trauer-/Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

 

            a) Aufbewahrung einer Leiche oder Aschenurne bis zu drei Tagen                 35,00 €

 

                Für jeden weiteren Tag                                                                       10,00 €

 

                Benutzung einer Kühlzelle in Mittel-, Niederkalbach
                Uttrichshausen und Veitsteinbach je angefangenen Tag                            5,00 €

 

            b) Reinigung der Trauer-/Leichenhalle                                                       20,00 €

 

 

 

§ 6

Bestattungsgebühren

 

(1)       Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld oder in einem bereits erworbenen Grab erfolgt kostenlos.

 

(2)        Für die Beisetzung von Aschenurnen in vorhandene Reihen- oder Wahlgrabstätten wird eine Gebühr von 100,00 € erhoben.

 

 

 

§ 7

Umbettungsgebühren

 

Für Umbettungen berechnet die Gemeinde die ihr im Einzelfall entstehenden tatsächlichen Aufwendungen.

 

 

 

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

 

(1)     Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

 

          a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis

          zur Vollendung des 5. Lebensjahres                                                             36,00 €

 

          b)   Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab

          Vollendung des 5. Lebensjahres                                                                 570,00 €

 

          c) Wiesenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen                             1.040,00 €

 

 

(2)     Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben                    320,00 €

(3)     Für die Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte werden erhoben               1.040,00 €

 

 

 

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

 

(1)       Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 35 bzw. 45 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

 

            a) Für zwei Grabstelle (Doppelgrab nebeneinander)                                  1.500,00 €

 

            b) Für jede weitere Grabstelle je                                                              750,00 €

 

            c)    Für ein Tiefgrab                                                                              1.000,00 €

 

            d)    Für ein Wiesentiefgrab                                                                    1.720,00 €

 

              e)    Für ein Wiesendoppelgrab                                                                2.690,00 €

 

 

(2)       Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für zwei

Aschenurnen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen

und -anlagen werden erhoben                                                                              350,00 €

 

(3)       Für die Verlängerung der in Absatz 1 und 2 genannten Nutzungsrechte sind pro Jahr der Verlängerung 2,5 % der in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren zu zahlen.

(4)       Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

 

 

§ 10

unbesetzt

 


 

 

§ 11

Gebühren für Grabräumung

 

Für die Räumung einer Grabstätte ist nach § 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gebührenschuldner zuständig. Kommt dieser seiner Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann entweder durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Grabräumung kostenpflichtig vorgenommen werden. Es sind die im Einzelfall entstehenden tatsächlichen Aufwendungen für die Grabräumung (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) zu erstatten.

 

 

 

§ 12

Verwaltungsgebühren

 

(1)          Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

a)    Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

einmalig                                                                                       51,00 €

 

 

b)    Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und
Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

einmalig                                                                                       50,00 €

 

 

c)    Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung)

Einzelgrab, einmalig                                                                        5,00 €

Doppelgrab, einmalig                                                                     10,00 €

für jede weitere Grabstelle, einmalig                                                 5,00 €

 

 

(2)          Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

(3)          Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.


 

(4)          Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

 

a)    wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

 

b)    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

 

c)    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung außer Kraft.

 

Kalbach, den 31. März 2009

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Kalbach

(Dag Wehner)

Bürgermeister