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Hauptsatzung

Dienstag, 10. Januar 2012 um 12:31 Uhr

Hauptsatzung der Gemeinde Kalbach
(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.09.2006)

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000, S. 2), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach am 13. Juni 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,
2. Grenzregelungsverfahren nach §§ 82, 83 Baugesetzbuch (BauGB),
3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach
§ 130 Abs. 2 BauGB,
4. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rück-
abwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von
Euro 25.000,00 im Einzelfall für Grund und Boden, zuzüglich der im Erwerbs-,
Tausch- oder Veräußerungsfall geltenden Ab-, Wasser-, Erschließungsbeiträge und
der Grundstücksanschlusskosten,
5. Entscheidung, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird, bis zu einem
Betrag von Euro 25.000,00 im Einzelfall für Grund und Boden, zuzüglich der im
Einzelfall geltenden Ab-, Wasser-, Erschließungsbeiträge und der Grundstücks-
anschlusskosten,
6. Entscheidungen über Erlass und Niederschlagung bis Euro 2.500,00 sowie über
Stundung und Ratenzahlung bei öffentlichen Abgaben,
7. Die Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen.
(4) Das Recht der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 2 Vorsitz in der Gemeindevertretung

(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 31 festgelegt.
(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzende/n und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf zwei festgelegt.

§ 3 Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 6.

§ 4 Ortsbeirat

(1) Für die Ortsteile Eichenried, Heubach, Mittelkalbach, Niederkalbach, Oberkalbach, Uttrichshausen und Veitsteinbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsteile werden wie folgt abgegrenzt:
Der Ortsteil Eichenried umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Eichenried.
Der Ortsteil Heubach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heubach.
Der Ortsteil Mittelkalbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Mittelkalbach.
Der Ortsteil Niederkalbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederkalbach.
Der Ortsteil Oberkalbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberkalbach.
Der Ortsteil Uttrichshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Uttrichshausen.
Der Ortsteil Veitsteinbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Veitsteinbach.
(3) Der Ortsbeirat besteht
im Ortsteil Eichenried aus 5 Mitgliedern,
im Ortsteil Heubach aus 5 Mitgliedern,
im Ortsteil Mittelkalbach aus 9 Mitgliedern,
im Ortsteil Niederkalbach aus 7 Mitgliedern,
im Ortsteil Oberkalbach aus 5 Mitgliedern,
im Ortsteil Uttrichshausen aus 7 Mitgliedern und
im Ortsteil Veitsteinbach aus 5 Mitgliedern.

§ 5 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in den „Kalbacher Nachrichten" öffentlich bekanntgemacht.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Gesetzlich vorge-schriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die „Kalbacher Nachrichten" den bekanntzumachenden Text enthalten.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterun-gen bekanntzumachen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in 36148 Kalbach-Mittelkalbach, Haupt-traße 12, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen ent-hält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Soll ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt worden ist. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(5) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 6 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung
- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter
= Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
- Beigeordnete oder Beigeordneter
= Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter
- Mitglied des Ortsbeirates
= Ehrenmitglied des Ortsbeirates
- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeführten Funktion richten.
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszu-händigen.
(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen un-würdigen Verhaltens entziehen.

§ 7 Haushaltswirtschaft

Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114a bis 114u HGO.

 § 8 Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.09.2006, tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

Kalbach, den 12.09.2006
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Kalbach
(Kaib)
Bürgermeister