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Stand 02/2020 Befreiung von der Ausweispflicht

Die Ausweispflicht gilt für jeden Deutschen und ist geregelt in o.g. Gesetz. Die Personalausweisbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Personen von der Ausweispflicht befreien.

Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind, oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus/die Einrichtung nicht verlassen können. (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen und behinderte Personen).

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, wenn der Personalausweis und/oder der Reisepass abgelaufen, oder abhanden-gekommen sind/ist.

Die Beantragung kann schriftlich, durch den Antragsteller/die Antragstellerin, eines/er Anverwandten/Betreuer/in oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.

Der Antrag kann beim Bürgerbüro gestellt werden.

Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht wird nach Prüfung und bei Vorlage der Voraussetzungen schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist gebührenfrei und dient zur Vorlage bei Banken, Behörden, etc. Mit dieser Bestätigung kann keine Auslandsreise (auch nicht in Begleitung) durchgeführt werden.

Als Unterlagen sind mit dem Antrag vorzulegen:

  1. Ein Nachweis über die Immobilität, z.B. Attest von Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst (s. Antrag)
  2. Die ungültigen Ausweisdokumente
  3. Bei Verlust der Ausweisdokumente ist eine Verlustanzeige erforderlich (Meldebehörde – Verlustanzeige und/oder Polizei – Diebstahlanzeige)
  4. Bei Beantragung durch Dritte ist eine Vollmacht, dass der Beantragende die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen darf, erforderlich (z.B. aktueller Betreuerausweis, andere Nachweise der Vertretungs- und Betreuungs-vollmacht)
  5. Gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt