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Finanzen und Haushaltswesen Finanzkraft Kalbach

Damit unsere Gemeinde investitionsfreudig bleibt, steuern wir den Geldstrom aus kommunalen Beiträgen, mit denen unsere Bürger regionale Projekte unterstützen. Gemeinsam sorgen wir für eine bedeutende Lebensqualität.

Auf dieser Seite finden Sie neben den Informationen zu Steuern, Gebühren und Abgaben auch den aktuellen Haushaltsplan.

Haushaltspläne | Finanzen 

Allgemeines Unser Finanzwesen erklärt

Die Kommunalfinanzen umfassen die Einnahmen und die Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen sowie das Vermögen und die Schulden der Kommunen. Die Kommunalabgabengesetze der Länder (KAG) geben den Kommunen das Recht, selbst Steuern zu erheben. Hierzu gehören insbesondere Steuern, Beiträge und Gebühren.

Neben kommunalen Ausgaben, die sich aus der Verwaltungstätigkeit ergeben (wie Personalaufwand und Sachaufwand) wird für kommunale Aufgaben (Daseinsvorsorge) und Dienstleistungen (öffentliche Aufgaben) Geld ausgegeben und umfasst Grundstücke, öffentliche Straßen, Verkehrseinrichtungen, Grün- und Waldflächen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Schulen und Kindergärten, Sporteinrichtungen, Verwaltungs- und Zweckbauten oder Fahrzeuge.

Gemeinde Kalbach Finanzen

Zum Steuer- und Gebührenbescheid 2022 möchten wir die folgenden Informationen und Hinweise geben:

1. Grundsteuer

Der Hebesatz für die Grundsteuer A = 332 % bzw. für die Grundsteuer B = 365 %. Den in Ihrem Bescheid ausgewiesenen Steuerbeträgen liegen diese Hebesätze zugrunde.

Im laufenden Jahr 2022 sind die Kommunen und die Finanzämter im Land darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung Ihrem Finanzamt eine nur wenige Angaben umfassende Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen.

Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform ab 2022 finden Sie hier.

Die Checkliste Anlage A - Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft finden Sie hier.

Die Checkliste Anlage B - Grundsteuer Grundvermögen für Eigentümerinnen und Eigentümer finden Sie hier.

2. Wasser- und Abwassergebühren

Die Gebühr für den Bezug von Frischwasser 2021 betrug 2,45 EUR/cbm netto und bleibt konstant. Die Abrechnung der Wasser- und Abwassergebühren 2021 ist im Abgabenbescheid 2022 enthalten. Abgerechnet wird die Gebühr für den Bezug von Frischwasser 2021 mit 2,45 EUR/cbm und die Grundgebühr, abhängig von der Durchflussmenge des Zählers, zzgl. der ermäßigten Mehrwertsteuer in Höhe von 7 %.
Die Vorauszahlung für 2022 wird entsprechend des Verbrauches von 2021 mit dem gültigen Trinkwasserpreis von 2,45 EUR/cbm und der Grundgebühr zzgl. 7 % Mehrwertsteuer berechnet. Die Grundgebühr beträgt, abhängig von der Durchflussmenge des Zählers, für Q 3 (2,5 m³/h) = 8,00 EUR/Monat, Q 3 (10 m³/h) = 20,00 EUR/Monat, Q 3 (16 m³/h)= 32,00 EUR/Monat und Q 3 (DN 50) = 50,00 EUR/Monat, zzgl. der gesetzl. Mehrwertsteuer.
Die Abwassergebühr für das Einleiten von Schmutzwasser 2021 betrug 2,49 EUR/cbm und bleibt konstant. Für das Jahr 2022 wurden auf der Verbrauchsgrundlage des Vorjahres neue Vorauszahlungen für das Schmutzwasser errechnet. Die Grundgebühr beträgt, abhängig von der Durchflussmenge des Zählers, für Q 3 (2,5 m³/h) 5,50 EUR/Monat, Q 3 (10 m³/h) 13,50 EUR/Monat, Q 3 (16 m³/h) 22,00 EUR/Monat und Q 3 (DN 50) 34,50 EUR/Monat.

Die Gebühr für die Einleitung des Niederschlagswassers für die bebaute und künstlich befestigte Fläche auf dem Grundstück wurde ab dem 01.01.2021 von 0,26 EUR auf 0,34 EUR angehoben und pro Quadratmeter abgerechnet. Ein weiterer Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes bis zu einer Größe von max. 1.500 qm je angeschlossenem Grundstück. Ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes, berechnet unter Berücksichtigung der Faktoren des § 24 Abs. 2 unserer Entwässerungssatzung, größer als 1.500 qm, so ist diese maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr. Pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,06 EUR jährlich erhoben. Bei Änderungen an den Flächen durch bauliche Maßnahmen (z. B. Anbauten, Versiegelung bzw. Entsiegelung von Flächen usw.) - auch bei zukünftigen Änderungen - bitte unsere Bauverwaltung informieren.
Für Grundstücke, die nicht an öffentliche Entwässerungsleitungen angeschlossen sind, erfolgt die Berechnung der Gebühr für die Entleerung von Sammel- oder Hausklärgruben mit gesondertem Kostenbescheid.
Für Brauchwasseranlagen (Zisternen) besteht nach § 25 der Entwässerungsatzung Anzeigepflicht. Es sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Abwassergebühren zu zahlen. Die Abrechnungsmodalitäten werden im Einzelfall mit den Grundstückseigentümern vereinbart.

Ansprechpartner für die Einleitung des Niederschlagswassers und für die Brauchwasseranlagen ist Herr Fabian Schaub, Tel.: 06655/9654-42, E-Mail: fabian.schaub@kalbach.de

Für Grundstücke, die nicht an öffentliche Entwässerungsleitungen angeschlossen sind, erfolgt die Berechnung der Gebühr für die Entleerung von Sammel- oder Hausklärgruben mit gesondertem Kostenbescheid.
Für Brauchwasseranlagen (Zisternen) besteht nach § 25 der Entwässerungsatzung Anzeigepflicht. Es sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Abwassergebühren zu zahlen. Die Abrechnungsmodalitäten werden im Einzelfall mit den Grundstückseigentümern vereinbart.
Ansprechpartner für die Einleitung des Niederschlagswassers und für die Brauchwasseranlagen ist Herr Fabian Schaub, Tel.: 06655/9654-42, E-Mail: fabian.schaub@kalbach.de

3. Abfallgebühren

Für Fragen und Beratung bezüglich Restmüll-, Bio- und Altpapiertonnen, An-, Um- oder Abmeldung der Tonne stehen Ihnen Frau Carolin Hohmann (Tel.: 06655/9654-44, E-Mail: carolin.hohmann@kalbach.de ) zur Verfügung. Eine Änderung muss bis zum 15. des Vormonats erfolgt sein. Dafür ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 EUR zu entrichten.

Die Abfallgebühren im Einzelnen finden Sie hier

 

Zusätzlicher Restmüllsack, pro Stück 2,50 EUR.
Die Bio-Tonne wird den Haushalten kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.abfallwirtschaft-landkreis-fulda.de .

Die Abfallgebühren werden im Auftrag des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda erhoben. Widersprüche sind deshalb über die Gemeinde an den Zweckverband Abfallsammlung für den Landkreis Fulda, Wörthstr. 15, 36037 Fulda, zu richten.

4. Hundesteuer

Die Hundesteuersätze betragen jährlich:

  • für den 1. Hund 48,00 EUR,
  • für den 2. Hund 72,00 EUR,
  • für jeden weiteren Hund 84,00 EUR und
  • für gefährliche Hunde 300,00 EUR

Es wird leider immer wieder festgestellt, dass Hunde ausgeführt werden, die am Halsband keine Hundemarke tragen. Die Halter sind verpflichtet, die Hunde außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit Hundemarke auszuführen. Hunde sind ab dem dritten Lebensmonat anzumelden. 

5. Zahlungstermine und Abbuchungsermächtigungen

Die Zahlungstermine sind in den Bescheiden ausgedruckt. Wir bitten Sie, diese Termine einzuhalten, da wir sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sind, Mahngebühren und Säumniszuschläge zu berechnen. Auch für das Jahr 2022 möchten wir wieder auf das bewährte Abbuchungsverfahren hinweisen. Es erspart Ihnen die Überwachung der Fälligkeitstermine und spart uns unnötige Verwaltungskosten.
Die Finanzabteilung der Gemeindeverwaltung (Ansprechpartner: Martina Händler, Tel.: 06655 / 9654-24, E-Mail: martina.haendler@kalbach.de und Michelle Gerres, Tel: 06655 / 9654-25, E-Mail: michelle.gerres@kalbach.de ) steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

 

Gemeinde Kalbach Haushaltspläne

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022 

 

 

Ihr Kontakt

Gemeinde Kalbach
Hauptstraße 12
36148 Kalbach