Die Gemeinde kann in ihrer Hauptsatzung die Bildung von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten festlegen. Der Ortsbeirat hat Vorschlagsrecht in allen seinen Ortsbezirk betreffenden Angelegenheiten. Der vom Gremium gewählte Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher.
Seine Aufgabe ist im Kleinen mit der des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vergleichbar. Er lädt zu den Sitzungen ein, leitet diese und unterzeichnet das Protokoll. Er vertritt den Ortsbeirat nach außen, z.B. gegenüber dem Gemeindevorstand, der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen. Die Wahl der Ortsbeiräte findet parallel zu den Kommunalwahlen alle fünf Jahre statt.
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